In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, welche Heizungsart für Ihr Zuhause die richtige ist.

Roaming auf russischen Handys

Publiziert am 4. Mai 2011

Mein Russischlehrer hat uns heute eine Geschichte eines Bekannten erzaehlt, der sich fuer seinen Urlaub in der Tuerkei noch schnell ein UMTS Stick fuer den Computer geholt hatte, um dort problemlos surfen zu koennen. Die Werbung versprach auch ausdruecklich, dass das Roaming waehrend des Tuerkeiurlaubes mit im monatlichen Festpreis sei.

Eine Handy-Rechnung die sich gewaschen hat

Also schnell das Geraet geholt und ab ging die Post, die boese Ueberraschung kam auch erst nach der Rueckkehr, eine Rechnung des Internetanbieters fuer alle geleisteten Roamingdienste waehrend des Urlaubes in der Hoehe von knapp ueber:

Das macht Pi-mal Daumen schlappe 25000 Euro. Bei einem angeblichen Monatspreis von 25 Euro war das ein dementsprechender Schock.

Der Internetanbieter war immerhin noch so dreisst zu informieren, dass es zwar stimmt das Roaming mit im Monatsabo inklusive ist, jenes aber nicht vor der Anreise sachgemaess aktiviert wurde, und daher fuer jedes gesendete MB gesondert gezahlt werden muesse – bei etlichen Filmen kam da dieses schoene Suemmchen zusammen.

Rettung durch ein Gerichtsverfahren

Es blieb also nichts anderes uebrig als die Sache vor Gericht auszutragen und der Richter gab schliesslich dem Klaeger recht und die Rechnung von 1 Millionen Rubel wurde fuer ungueltig erklaert. Nochmal mit dem schrecken davongekommmen.

8. Juli 2011

Und hier ist ein deutscher Fall zum Thema:
Das Landgericht Kleve hat kürzlich entschieden: Auf außerordentlich hohe Gebühren für Auslands-Netz muss Flatrate-Kunde hingewiesen werden

Ein Telekommunikationsunternehmen muss seine Flatrate-Kunden darauf hinweisen, dass durch die Nutzung eines ausländischen Netzes außergewöhnlich hohe Gebühren anfallen können. Wird die vereinbarte Flatrate massiv überschritten, kann das Unternehmen beispielsweise eine SMS oder Mail schicken und den Kunden hierüber informieren. Dies gilt umso mehr, wenn der Kunde in einem grenznahen Gebiet wohnt (LG Kleve, Urt. v. 15.06.2011 – Az.: 2 O 9/11).

Bei dem Kläger handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen, welches mit dem Beklagten einen Flatrate-Vertrag geschlossen hatte. Nachdem die Kosten für einen bestimmten Zeitraum die eigentliche Flatrate massiv überschritten hatten, weigerte sich der Beklagte diese Summe von mehr als 7.000,- EUR zu begleichen.

Der Kläger erklärte, dass der Beklagte, der in einem grenznahen Gebiet wohne, in erheblichem Maße ein ausländisches Netz für seine Gespräche genutzt habe. Daher seien die Kosten „explodiert“. Dies bestreitet der Beklagte. Zudem behauptet er, dass der Kläger ihn über diesen Umstand nicht ausreichend informiert habe.

Der Beklagte erhielt weitgehend Recht und musste die angefallenen Entgelte nicht begleichen.

Es führte in seiner Begründung aus, dass es grundsätzlich unerheblich sei, ob der Beklagte tatsächlich im Ausland gewesen sei während der Gespräche oder ob er aufgrund seines grenznahen Wohnortes das ausländische Netz benutzt habe. Denn das Telekommunikationsunternehmen sei in jedem Fall verpflichtet gewesen, den Beklagten über die extrem hohen Gebühren des Auslandsnetzes aufzuklären.

Dies erschließe sich für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht ohne weiteres. Es wäre für das Telekommunikationsunternehmen recht einfach möglich, die Kunden bei Überschreitung ihrer Flatrate zu warnen und ihnen per SMS oder Mail mitzuteilen, dass die Höchstgrenze der Flatrate überschritten sei. So könnten sie sich bei weiteren Gesprächen auf die Kosten einstellen.

(Volles Zitat aus dem Rechts-Newsletter von RA Dr. Bahr vom 6.7.2011)